München, 05.10.2012

Unionsliste der Aromastoffe veröffentlicht


In das sehr umfangreiche Bewertungsverfahren wurden sowohl Struktur-Wirkungsbeziehungen, der Metabolismus und die Toxizität der Stoffe als auch das Konzept des „Threshold of Toxicological Concern“ (TTC) und die Exposition einbezogen. Auch noch nicht abschließend bewertete Aromastoffe finden sich in der Liste, damit Stoffe, die aktuell in den Verkehr gebracht werden, weiterhin verwendet werden können, bis die Bewertung abgeschlossen ist.

Im Endergebnis stehen nun ca. 2100 bewertete und ca. 400 vorläufige Aromastoffe auf der neuen Positivliste. Für einige wenige Aromastoffe werden nun Anwendungs­bedingungen festgelegt, die die Anwendung der Menge nach und auf bestimmte Lebensmittelkategorien beschränken. Es handelt sich hierbei um Coffein, Theobromin, d-Campher, drei Chininverbindungen, Ammoniumchlorid, Glycyrhizinsäure und ihr Ammonium­salz, sowie Neohesperidin­dihydrochalcon und Rebaudiosid A. Die beiden letztgenannten sind auch parallel als Zusatzstoffe mit Höchstmengen zugelassen, weshalb die Verwendung als Aromastoff einge­schränkt wurde.
Coffein als Aromastoff ist nun auf Milchprodukte (max. 70 mg/kg), Speiseeis (max. 70 mg/kg), Süßwaren (max. 100 mg/kg) und nicht alkoholische Getränke (max. 150 mg/L) limitiert. Eine Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken bleibt davon allerdings unberührt.
Für die Liste wurde eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach Anwendungsbeginn (22. April 2013) festgelegt. Ab Oktober 2014 dürfen demnach nur noch gelistete Aromastoffe in Verkehr gebracht und verwendet werden. Eine Abverkaufsfrist ist allerdings vorgesehen.


Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012

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