München, 24.10.2013

Kohlenhydrat-Claim zugelassen, aber kein Claim für reinen Traubenzucker


Obwohl die EFSA schon 2011 eine positive Stellungnahme abgegeben hatte, dauerte es über zwei Jahre bis zu dieser Zulassung. Grund dafür war eine Diskussion unter den Mitgliedsstaaten, ob durch diesen Claim nicht falsche Anreize für einen übermäßigen Zuckerkonsum gesetzt werden könnten. Denn auch hoch glykämische Zucker wie die Mono- und Disaccharide sind Kohlenhydrate.

Die „conditions of use“ dieser gesundheitsbezogene Angabe wurde daher im Wesentlichen aufgrund politischer Überlegungen festgelegt. Wissenschaftliche Aspekte schienen hierbei untergeordnet.

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 130 g Kohlenhydraten aus allen Quellen einstellt. Die Angabe darf verwendet werden für Lebensmittel, die mindestens 20 g vom Menschen verstoffwechselbare Kohlenhydrate außer Polyolen pro quantifizierter Portion enthalten und der nährwertbezogenen Angabe ZUCKERARM oder OHNE ZUCKERZUSATZ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen. Sie darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die zu 100 % aus Zucker bestehen.

Ob man im Eifer der politischen Debatte tatsächlich Beispiele für Nährwerte von Lebensmittel betrachtet hat, die nun diese Angabe tragen dürfen, darf bezweifelt werden. Die nährwertbezogene Angabe „zuckerarm“ darf dann verwendet werden, wenn das Lebensmittel weniger als 5 g/100g enthält und bei flüssigen Lebensmitteln weniger als 2,5 g/100 ml. Auch für von Natur aus zuckerhaltigen Produkten „ohne Zuckerzusatz“ darf dieser Claim verwendet werden. Gleichzeitig muss mit einer Portion mindestens 20 g an verstoffwechselbaren Kohlenhydraten aufgenommen werden. Soweit die Theorie.

Der Blicks in TK-Regal zeigt, dass eine kleine Salami-Pizza (140 g) 35,5 g verwertbare Kohlenhydrate liefert. Mit 2,4 g Zucker pro 100 g gilt sie selbstverständlich als zuckerarm. Oder aber das Mikrowellen-Pastagericht (350 g/Portion) enthält 2 g Zucker pro 100 g und gleichzeitig 60 g verwertbare Kohlenhydrate pro Portion. Sogar der supersüße Traubensaft, der 15,6 g/100 ml fruchteigenen Zucker enthält, liefert mit einem Glas (250 ml) ganze 39 g Zucker und könnte den Claim tragen, weil dieser Zucker nicht zugesetzt ist und somit „ohne Zuckerzusatz“.

Das Traubenzuckertäfelchen dagegen, das weniger als 10 g pro wiegt, darf diesen Claim nicht tragen, weil es zu 100 % aus Zucker besteht, obwohl die EFSA klar festgestellt hat:
“Glycaemic carbohydrates are the main source of energy in most human diets. Glucose is the preferred energy source for most body cells. The brain requires glucose for its energy needs.“


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